OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.09.2014
20 A 2013/12
Normen:
BauGB § 38 S. 1; BImSchG § 50; UVPG § 3c S. 1;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 855/11

Fehlerhafte Abwägung der Belange der gemeindlichen Planungshoheit und der gemeindlichen Trinkwasserversorgung durch ein Bauvorhaben

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.09.2014 - Aktenzeichen 20 A 2013/12

DRsp Nr. 2015/9661

Fehlerhafte Abwägung der Belange der gemeindlichen Planungshoheit und der gemeindlichen Trinkwasserversorgung durch ein Bauvorhaben

1. Ein auf die Errichtung und den Betrieb einer Deponie gerichtetes Vorhaben ist zwar nach § 31 Abs. 2 S. 1 KrW-/AbfG grundsätzlich planfeststellungsbedürftig. Eine Planfeststellung ist aber im vorliegenden Fall deshalb nicht erforderlich, weil das Vorhaben keine Deponie im Sinne einer Abfallbeseitigungsanlage darstellt, sondern auf die Verwertung von Abfällen gerichtet ist. Die Abfälle sollen auf dem Grundstück der Beigeladenen abgelagert werden und auf Dauer an Ort und Stelle verbleiben. Dies stellt keine Beseitigung, sondern eine stoffliche Verwertung der Abfälle dar. Für die behördliche Zulassung einer solchen Verwertung ist kein Verfahren im Sinne von § 38 S. 1 BauGB vorgesehen.