I. Die Klägerin, Frau E. R., verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht der "Firma K & T... GmbH, G.-D.-Straße 20-21 in B." Werklohn von noch 84178,53 DM. Das Landgericht hat die Klage mit Ausnahme eines Teilbetrages von 1058 DM abgewiesen. Gegen das der Klägerin am 20. November 1977 zugestellte Urteil hat deren Prozeßbevollmächtigter fristgerecht am 22. Dezember 1997 ohne Vorlage des angegriffenen Urteils Berufung wie folgt eingelegt:
"BERUFUNG
der K & T... GmbH,
vertr.d.d. GF W. T.,
G.-D.-Straße 20-21 in B.,
Klägerin und Berufungsklägerin,
Prozeßbevollmächtigter I. und II. Instanz:
Rechtsanwalt Ch. J., B. Straße 32, B. -
gegen
die R. St.... und St.... GmbH
vertr.d.d. GF Ing. M. R.
G.-B. D. 84, B.,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
Prozeßbevollmächtigte der I. Instanz:
Rechtsanwalt B. E., G. Straße 20, B. -
Aktenzeichen I. Instanz:
Landgericht B. 35 O.593/95
Namens und in Vollmacht der Klägerin und Berufungsklägerin lege ich gegen das Urteil des Landgerichts B. vom 04. Nov. 1997, zugestellt am 20. Nov. 1997,
Berufung
ein. "
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