BVerwG - Beschluß vom 13.02.1989
4 B 16.89
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; LBauO (Bauordnung Rheinland-Pfalz) § 113 S. 1; VwVfG § 42;
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 09.12.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 90/88

Fehlerhafte Bezeichnung einer Grundstücksparzelle als offenbare Unrichtigkeit; Gleichheitswidrige Beseitigungsanordnung

BVerwG, Beschluß vom 13.02.1989 - Aktenzeichen 4 B 16.89

DRsp Nr. 2009/19864

Fehlerhafte Bezeichnung einer Grundstücksparzelle als offenbare Unrichtigkeit; Gleichheitswidrige Beseitigungsanordnung

1. Generell kann eine falsche Bezeichnung - je nach den Gründen, auf denen sie beruht - eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 42 VwVfG sein. 2. Gegen Bundesrecht, nämlich gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 GG), verstößt eine Beseitigungsanordnung nur dann, wenn sie angesichts vergleichbarer baurechtswidriger Bauten in dem betreffenden Gebiet willkürlich und systemlos ergangen ist.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; LBauO (Bauordnung Rheinland-Pfalz) § 113 S. 1; VwVfG § 42;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihrer Begründung kann eine rechtsgrundsätzliche Frage des revisiblen Rechts nicht entnommen werden (§§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3, 137 Abs. 1 VwGO).