OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.08.2021
8 C 11595/20.OVG
Normen:
BauGB § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 1;

Fehlerhafte Einbeziehung von Außenbereichsflächen in den Innenbereich

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.08.2021 - Aktenzeichen 8 C 11595/20.OVG

DRsp Nr. 2021/14602

Fehlerhafte Einbeziehung von Außenbereichsflächen in den Innenbereich

Zur (Gesamt-)Unwirksamkeit einer Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB wegen der fehlerhaften Einbeziehung von Außenbereichsflächen in den Innenbereich.

Tenor

Die am 19. August 2020 beschlossene Satzung über die Festlegung von Grenzen für einen Teilbereich des im Zusammenhang bebauten Ortsteils "H. O." wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Klarstellungssatzung der Antragsgegnerin für einen Teilbereich des im Zusammenhang bebauten Ortsteils "H. O." in G.

Sie ist Eigentümerin zweier teilweise von der Satzung erfasster Grundstücke (Flurst.- Nr. G der Flur 25 und Nr. L der Flur 24) und betreibt eine Pensionspferdehaltung mit Futtermittelerzeugung und Mastviehhaltung im Nebenerwerb.