Die Parteien streiten hinsichtlich eines von der Klägerin hergestellten und installierten Wintergartens nebst einer zugleich errichteten Fensterwand über den Anspruch der Klägerin auf Zahlung des Restwerklohns in Höhe von 55.950,00 DM und über Ansprüche des Beklagten wegen fehlerhafter Herstellung bzw. Nichterfüllung des Werkvertrages.
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