OLG Düsseldorf - Urteil vom 23.02.2001
22 U 130/00
Normen:
BGB §§ 254 635 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 739
NZBau 2002, 43
OLGReport-Düsseldorf 2001, 207
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 27.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 8/00

Fehlerhafte Tragwerksplanung einer Betonplatte - Planungsfehler des Subunternehmers - Mitverschulden - Zeitaufwand für Bearbeitung und Abwicklung der Mängelbeseitigung durch eigene Mitarbeiter

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2001 - Aktenzeichen 22 U 130/00

DRsp Nr. 2001/9078

Fehlerhafte Tragwerksplanung einer Betonplatte - Planungsfehler des Subunternehmers - Mitverschulden - Zeitaufwand für Bearbeitung und Abwicklung der Mängelbeseitigung durch eigene Mitarbeiter

»1. Die Tragwerksplanung einer Betonbodenplatte mit darin einzulassenden Entwässerungsrinnen ist fehlerhaft, wenn sie entgegen den Einbauhinweisen des Rinnenherstellers unmittelbar neben den Rinnen eine Dehnungsfuge vorsieht und es deshalb nach entsprechendem Einbau zu Bruchschäden an den Rinnenwänden kommt; die Ursächlichkeit des Planungsfehlers für den Schaden entfällt nicht deshalb, weil ein anderes Rinnenmodell verwendet wird, welches jedoch in gleicher Weise einzubauen ist.2. Der Planer, der einen Teil der ihm obliegenden Planung an einen Subunternehmer vergibt (hier: Tragwerksplanung), muß es sich nicht als Mitverschulden anrechnen lassen, wenn er einen für ihn nicht offenkundigen Planungsfehler des Subunternehmers nicht erkennt.3. Der Auftraggeber kann für den Zeitaufwand seiner Mitarbeiter zur Bearbeitung und Abwicklung der Mängelbeseitigung durch einen Drittunternehmer von dem schadenersatzpflichtigen Auftragnehmer grundsätzlich keinen Ersatz verlangen.«

Normenkette:

BGB §§ 254 635 ;

Sachverhalt: