BFH - Urteil vom 19.01.2005
X R 12/03
Normen:
BauNVO § 10 Abs. 1, 4 ; EStG § 10e Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 885
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 04.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 4408/98

Ferienwohnung - Wohnungseigentumsförderung

BFH, Urteil vom 19.01.2005 - Aktenzeichen X R 12/03

DRsp Nr. 2005/4896

Ferienwohnung - Wohnungseigentumsförderung

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass unter Ferien- und Wochenendwohnungen i.S. des § 10 e Abs. 1 Satz 2 EStG solche Wohnungen zu verstehen sind, die baurechtlich nicht ganzjährig bewohnt werden dürfen oder die sich aufgrund ihrer Bauweise nicht zum dauernden Bewohnen eignen.2. Darüber, ob eine Wohnung baurechtlich dauernd oder nicht dauernd bewohnt werden darf, entscheidet grds. die konkrete Baugenehmigung für die betreffende Wohnung. Insoweit kommt es allein auf den Regelungsgehalt der Baugenehmigung selbst an. Willensäußerungen der genehmigenden Behörde oder Gebietskörperschaft, die sich in der Baugenehmigung nicht niedergeschlagen haben, kommt keine Bedeutung zu.

Normenkette:

BauNVO § 10 Abs. 1, 4 ; EStG § 10e Abs. 1 ;

Gründe: