BGB (i.d. bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung) § 357 Abs. 1 S. 1; BGB § 346 Abs. 1 Hs. 2; RL 2002/65/EG Art. 7 Abs. 4;
Fundstellen:
CR 2023, 620
ITRB 2023, 310
NJW-RR 2023, 1351
WM 2023, 1463
ZIP 2023, 1635
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 21.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 232/17
OLG Köln, vom 10.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen I-12 U 33/21
Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher; Beanspruchung von Nutzungsersatz bzgl. Zins- und Tilgungsleistungen aus einem nach erklärtem Widerruf rückabzuwickelnden im Fernabsatz geschlossenen Darlehensvertrag
BGH, Urteil vom 04.07.2023 - Aktenzeichen XI ZR 77/22
DRsp Nr. 2023/9763
Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher; Beanspruchung von Nutzungsersatz bzgl. Zins- und Tilgungsleistungen aus einem nach erklärtem Widerruf rückabzuwickelnden im Fernabsatz geschlossenen Darlehensvertrag
§ 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung ist nicht im Lichte von Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG sowie des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 4. Juni 2020 (C-301/18 - Leonhard, WM 2020, 1190) dahin teleologisch zu reduzieren, dass dem Verbraucher aus einem nach erklärtem Widerruf rückabzuwickelnden im Fernabsatz geschlossenen Darlehensvertrag kein Anspruch aus § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB auf Nutzungsersatz hinsichtlich der von ihm erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen zusteht.
Tenor
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