OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.11.2020
11 A 2065/19
Normen:
FStrG § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 8189/17

Fernstraßenrechtliches Anbauverbot und seine Wirkung auch für Bestandsbauten

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.11.2020 - Aktenzeichen 11 A 2065/19

DRsp Nr. 2020/17713

Fernstraßenrechtliches Anbauverbot und seine Wirkung auch für Bestandsbauten

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FStrG § 9 Abs. 1;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

I. Das Zulassungsvorbringen begründet nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Ernstliche Zweifel bestehen, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19, und vom 9. Juni 2016 - 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 16, jeweils m. w. N.

Zweifel in diesem Sinne zeigt der Zulassungsantrag nicht auf.