BGH - Beschluss vom 29.08.2023
VIII ZR 227/22
Normen:
RVG § 33 Abs. 1; GKG § 47 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 22.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 93 C 5884/13
LG Wiesbaden, vom 22.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 81/19

Fesetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren in einem mietrechtlichen Verfahren

BGH, Beschluss vom 29.08.2023 - Aktenzeichen VIII ZR 227/22

DRsp Nr. 2023/12888

Fesetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren in einem mietrechtlichen Verfahren

Zwar bemisst sich der Wert der anwaltlichen Tätigkeit für eine Nichtzulassungsbeschwerde nach dem Streitwert bei Zugrundelegung der sich aus der Entscheidung des Berufungsgerichts insgesamt ergebenden Beschwer, soweit sich das Mandat auf die vollumfängliche Prüfung der Verteidigungsmöglichkeiten gegen das Berufungsurteil bezogen hat und dem Anwalt somit ein Rechtsmittelauftrag unbeschränkt erteilt worden war. Dabei ist indes zu berücksichtigen, dass sich - wie hier - im Fall einer einseitigen Teilerledigung der Gegenseite der Wert des Antrags auf Feststellung der teilweisen Erledigung der Hauptsache nach den Kosten richtet, die auf den erledigten Teil des Rechtsstreits entfallen. Diese sind im Wege einer Differenzrechnung zu ermitteln, wobei von den Gesamtkosten die Kosten abzuziehen sind, die entstanden wären, wenn der Prozess von Anfang an ohne den für erledigt erklärten Teil geführt worden wäre.

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren des Beklagten wird auf bis 9.000 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1; GKG § 47 Abs. 3;

Gründe

I.