Festlegung der Antragsgegner

Gemäß § 487 Nr. 1 ZPO muss der Beweissicherungsantrag die Bezeichnung des Gegners enthalten.

Genaue Bezeichnung des Gegners notwendig

Mehrere Antragsgegner?

In Baumängelstreitigkeiten ist Antragsgegner diejenige natürliche oder juristische Person, gegenüber der der Antragsteller von dem Bestehen eines Anspruchs ausgeht. Da das Beweisverfahren jedoch die notwendige Tatsachengrundlage für die Geltendmachung eines solchen Anspruchs erst sichern soll, ist u.U. erst nach Verfahrensabschluss klar, wer als Anspruchsgegner tatsächlich in Betracht kommt. Dem Antragsteller ist daher zu empfehlen, jeden Antragsgegner in einem einzuleitenden Beweisverfahren mit einzubeziehen, der nur denkbar einen vorhandenen Baumangel mitverursacht haben kann, also z.B. Bauunternehmer, Architekt, Statiker und andere Sonderfachleute. Das selbständige Beweisverfahren ist daher auch gegen mehrere Antragsgegner zulässig. Die Voraussetzungen für eine subjektive Klagehäufung müssen nicht gegeben sein, OLG Brandenburg, BauR 2004, 698.

Wegen § 494a ZPO : Vorsicht geboten

Wegen § 494a hat aber ein zu Unrecht in einem Beweisverfahren in Anspruch genommener Antragsgegner die Möglichkeit, die diesbezüglich angefallenen Kosten durch Gerichtsbeschluss dem Antragsteller aufzuerlegen.