BVerwG - Beschluss vom 02.05.2018
4 BN 7.18
Normen:
BauGB § 12 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
ZfBR 2018, 584
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 15.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 D 55/16

Festlegung der Kubatur des im Durchführungsvertrag vereinbarten Vorhabens im Vorhaben- und Erschließungsplan

BVerwG, Beschluss vom 02.05.2018 - Aktenzeichen 4 BN 7.18

DRsp Nr. 2018/14345

Festlegung der Kubatur des im Durchführungsvertrag vereinbarten Vorhabens im Vorhaben- und Erschließungsplan

Im Vorhaben- und Erschließungsplan zu einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan muss die Kubatur des im Durchführungsvertrag vereinbarten Vorhabens im Wesentlichen festgelegt sein.

Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. November 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 12 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.