OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.11.2017
7 D 55/16.NE
Normen:
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 2a; BauGB § 10 Abs. 1; BauGB § 12 Abs. 1 S. 1; BauNVO § 17; BauNVO § 23 Abs. 3;

Festsetzung eines Verwaltungsgebäudes als Art der baulichen Nutzung; Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Bürogebäudes und Verwaltungsgebäudes hinsichtlich Nachbarschutzes; Konkretisierung eines Vorhabens im Vorhabenplan und Erschließungsplan; Verschattung des Gebäudes als Abwägungsfehler

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.11.2017 - Aktenzeichen 7 D 55/16.NE

DRsp Nr. 2017/17904

Festsetzung eines Verwaltungsgebäudes als Art der baulichen Nutzung; Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Bürogebäudes und Verwaltungsgebäudes hinsichtlich Nachbarschutzes; Konkretisierung eines Vorhabens im Vorhabenplan und Erschließungsplan; Verschattung des Gebäudes als Abwägungsfehler

Ein Vorhaben- und Erschließungsplan muss das Vorhaben mit all seinen städtebaulich relevanten Merkmalen textlich und zeichnerisch so konkret beschreiben, dass eine Umsetzung der Durchführungsverpflichtung des Vorhabenträgers eindeutig feststellbar ist. Daran fehlt es, wenn die Ausdehnung der geplanten Gebäude in der Fläche nicht hinreichend bestimmt ist.

Tenor

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. -B1. -Ufer/X1.----straße 34 in L4. -O1. /Nord der Stadt L4. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin zuvor Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 2a; BauGB § 10 Abs. 1; BauGB § Abs. S. 1;