LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 13.11.2020
17 Ta 1414/20
Normen:
ZPO § 335; ZPO § 341a;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 04.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 16341/19

Festlegung einer besonderen Gerichtsgebühr nach § 38 GKG bei verschuldeter SäumnisKeine automatische Vertagung bei einer im Verhandlungstermin erklärten Klageerweiterung

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.11.2020 - Aktenzeichen 17 Ta 1414/20

DRsp Nr. 2020/17658

Festlegung einer besonderen Gerichtsgebühr nach § 38 GKG bei verschuldeter Säumnis Keine automatische Vertagung bei einer im Verhandlungstermin erklärten Klageerweiterung

Eine beabsichtigte Klageerweiterung rechtfertigt es nicht ohne weiteres, einen anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung zu versäumen (entgegen LAG Köln vom 20.07.2018 - 11 Ta 252/17 - juris)

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 04.08.2020 - 17 Ca 16341/19 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 335; ZPO § 341a;

Gründe:

Die gemäß § 69, § 66 Abs. 2 GKG statthafte, formgerecht eingelegte Beschwerde ist unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat dem Kläger zu Recht nach § 38 Satz 1 GKG eine besondere Gerichtsgebühr auferlegt.