Der Beteiligte zu 1) ist Eigentümer eines 10.928 qm großen Grundstücks, das im Gebiet der beteiligten Stadt am rechten Rheinufer liegt. Es gehört zum städtebaulichen Entwicklungsbereich Bon (Parlaments- und Regierungsviertel - vgl. Entwicklungsordnung vom 17. Dezember 1974, GVBl NW 1975, 46 ff.) und befindet sich im zentralen Bereich des Freizeitparks Rheinaue. Der Eigentümer hat das Grundstück 1959 erworben. 1979 war es mit seiner Einwilligung in die Bundesgartenschau einbezogen.
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