VGH Bayern - Beschluss vom 07.12.2020
4 CE 20.2032
Normen:
GLKrWG Art. 35 Abs. 2;
Fundstellen:
DÖV 2021, 316
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 27.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen B 9 E 20.658

Festlegung vom Berechnungsverfahren für die Sitzverteilung in einem Gemeinderat; Anwendung des dHondtschen Verfahrens

VGH Bayern, Beschluss vom 07.12.2020 - Aktenzeichen 4 CE 20.2032

DRsp Nr. 2021/840

Festlegung vom Berechnungsverfahren für die Sitzverteilung in einem Gemeinderat; Anwendung des d'Hondt'schen Verfahrens

1. Eine nach Ausschussgröße differenzierende Festlegung des Berechnungsverfahrens für die Sitzverteilung ist nur dann unzulässig, wenn hierfür kein sachlicher Grund vorliegt. Entscheidet sich die Kommune grundsätzlich für die Anwendung des d'Hondt'schen Verfahrens, ist es sachlich begründbar, bei kleinen Ausschüssen ein Verfahren anzuwenden, das kleinere Parteien und Wählergruppen tendenziell begünstigt (hier das Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren).2. Zusammenschlüsse von in den Gemeinderat gewählten Parteien und Wählergruppen zu einer gemeinsamen Fraktion können bei der Ausschussbesetzung nur berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen für die rechtliche Anerkennung eines Fraktionswechsels vorliegen, was zu Beginn einer Wahlperiode selten der Fall sein dürfte.

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 27. August 2020 wird abgeändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird insgesamt abgelehnt.

II.

Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GLKrWG Art. 35 Abs. 2;

Gründe

I.