BGH - Urteil vom 08.07.1993
VII ZR 79/92
Normen:
AGBG § 9; VOB/B § 2 Nr. 3 (1973);
Fundstellen:
BB 1993, 1907
BGHR AGBG § 9 Abs. 1 VOB/B § 2 Nr. 3 1
BGHR VOB/B (1973) § 2 Nr. 3 Mengenänderung 1
BGHR VOB/B (1973) § 2 Nr. 3 VOB »als Ganzes«1
BauR 1993, 723
DB 1993, 2177
DRsp I(138)684I.2.d.
MDR 1993, 1083
NJW 1993, 2738
WM 1993, 1926
ZfBR 1993, 277
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Gießen,

Festpreisklausel in Einheitspreisverträgen

BGH, Urteil vom 08.07.1993 - Aktenzeichen VII ZR 79/92

DRsp Nr. 1993/2511

Festpreisklausel in Einheitspreisverträgen

»Die von einem Auftraggeber in einem Einheitspreisvertrag gestellte Formularklausel "Die Einheitspreise sind Festpreise für die Dauer der Bauzeit und behalten auch dann ihre Gültigkeit, wenn Massenänderungen im Sinne § 2. 3 VOB/B eintreten" verstößt nicht gegen § 9 AGBG

Normenkette:

AGBG § 9; VOB/B § 2 Nr. 3 (1973);

Tatbestand:

Die Klägerin macht einen Mehrvergütungsanspruch wegen Massenüberschreitung bei der Lieferung von Betonstahl geltend. Die Beklagten führten in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für ihren Nebenintervenienten, das Land H., die Rohbauarbeiten für den Neubau der Chirurgischen Klinik in G. aus.

Aufgrund schriftlichen Verhandlungsprotokolls vom 14. Januar 1988 wurde der Klägerin mit Schreiben vom selben Tag u.a. der Auftrag zur Lieferung und Verlegung von Betonstahl erteilt, den die Klägerin mit Schreiben vom 28. Januar 1988 annahm.

In dem Schreiben vom 14. Januar 1988 heißt es:

"Vertragsbestandteil sind dieses Zuschlagsschreiben, das Verhandlungsprotokoll über die getroffenen Vereinbarungen und die "Zusätzlichen Vertragsbedingungen zur VOB" (ZVB HOCHTIEF 4/84) sowie die genannten weiteren Unterlagen in der angeführten Reihenfolge."

Das Verhandlungsprotokoll vom 14. Januar 1988 enthält folgende Regelungen:

"...