VG Karlsruhe - Urteil vom 22.03.2018
A 9 K 2588/15
Normen:
BauGB § 31 Abs. 1; BauGB § 9; BauGB § 1 Abs. 4 bis 10;

Festsetzung; Abstandsregelung; Bebauungsplan; Wettbüro

VG Karlsruhe, Urteil vom 22.03.2018 - Aktenzeichen A 9 K 2588/15

DRsp Nr. 2018/9158

Festsetzung; Abstandsregelung; Bebauungsplan; Wettbüro

Es gibt keine Ermächtigungsgrundlage, um Abstandsregelungen für Wettbüros im Bebauungsplan festzusetzen, innerhalb derer diese ausnahmsweise zulässig sein sollen; insbesondere stellt § 31 Abs. 1 BauGB keine Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung einer solchen Ausnahme in einem Bebauungsplan dar.

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 17.02.2015 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 04.05.2015 verpflichtet,

unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den baurechtlichen Antrag vom 25.10.2014 auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Wettbüros neu zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

BauGB § 31 Abs. 1; BauGB § 9; BauGB § 1 Abs. 4 bis 10;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Wohneinheit in ein Wettbüro.