Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 17.02.2015 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 04.05.2015 verpflichtet,
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den baurechtlichen Antrag vom 25.10.2014 auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Wettbüros neu zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Wohneinheit in ein Wettbüro.
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