OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.06.2007
8 C 10039/07
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 4a Abs. 3; BauNVO § 1 Abs. 10;
Fundstellen:
BauR 2007, 1682
BRS 71 Nr. 17
DÖV 2007, 1022
DVBl 2007, 1050
KommJur 2007, 460
NVwZ-RR 2008, 17

Festsetzung der [ausnahmsweisen] Zulässigkeit einer [an sich baurechtswidrigen] Diskothek im Industriegebiet infolge Bestandsschutzes

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.06.2007 - Aktenzeichen 8 C 10039/07

DRsp Nr. 2009/18716

Festsetzung der [ausnahmsweisen] Zulässigkeit einer [an sich baurechtswidrigen] Diskothek im Industriegebiet infolge Bestandsschutzes

Von der Ausnahmeermächtigung für baugebietswidrige Vorhaben nach § 1 Abs. 10 BauNVO kann auch dann Gebrauch gemacht werden, wenn die vorhandene bauliche Anlage (hier: Diskothek in einem Industriegebiet) bereits vor der Festsetzung baugebietswidrig war, jedoch Bestandsschutz aufgrund einer bestandskräftigen Baugenehmigung genießt.

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 4a Abs. 3; BauNVO § 1 Abs. 10;

Gründe:

A.

Der Antragsteller wendet sich gegen die 5. Änderung des Bebauungsplans "Horstgelände I" der Antragsgegnerin.