OLG Brandenburg - Beschluss vom 23.01.2023
19 Verg 1/22
Normen:
GKG § 45 Abs. 1 S. 2; GKG § 50 Abs. 2; GWB § 171 Abs. 1; GWB § 172; GWB § 182 Abs. 1; GWB § 182 Abs. 2; GWB § 182 Abs. 2 S. 2 Hs. 2;
Vorinstanzen:
VK Brandenburg, vom 10.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen VK 36/21

Festsetzung der Verfahrensgebühr bei VergabesachenErmittlung der Verfahrensgebühr in Vergabesachen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.01.2023 - Aktenzeichen 19 Verg 1/22

DRsp Nr. 2023/2694

Festsetzung der Verfahrensgebühr bei Vergabesachen Ermittlung der Verfahrensgebühr in Vergabesachen

Die Gebührenfestsetzung kann im Beschwerdeverfahren nur auf Ermessensfehler hin geprüft werden. Bei Vergabesachen ist maßgeblich auf die wirtschaftliche Bedeutung des Gegenstandes des Nachprüfungsverfahrens abzustellen. Grundsätzlich kann bei der Streitwertbestimmung im Nachprüfungsverfahren auf die Gebührentabelle der Vergabekammern des Bundes abgestellt werden.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Festsetzung der Verfahrensgebühr im Beschluss der Vergabekammer des Landes Brandenburg vom 10.05.2022, Az. VK 36/21, wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Anträge des Auftraggebers, der Antragstellerin seine zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Gebühren und Auslagen aufzuerlegen und die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch ihn für notwendig zu erklären, werden zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 45 Abs. 1 S. 2; GKG § 50 Abs. 2; GWB § 171 Abs. 1; GWB § 172; GWB § 182 Abs. 1; GWB § 182 Abs. 2; GWB § 182 Abs. 2 S. 2 Hs. 2;

Gründe:

I.