Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers zulässigerweise im eigenen Namen erhobene Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), mit der er eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 5.000,00 Euro festgesetzten Streitwertes auf "den kleinen Gesamtstatus gem. Ziffer 10.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit" begehrt, ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend nach §
Gemäß §
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