OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.03.2018
6 E 192/18
Normen:
GKG § 52 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1653/17

Festsetzung des Auffangstreitwerts in auf die Verkürzung der beamtenrechtlichen Probezeit gerichteten Verfahren

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.03.2018 - Aktenzeichen 6 E 192/18

DRsp Nr. 2018/4480

Festsetzung des Auffangstreitwerts in auf die Verkürzung der beamtenrechtlichen Probezeit gerichteten Verfahren

In auf die Verkürzung der beamtenrechtlichen Probezeit gerichteten Verfahren ist der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 2;

Gründe

Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers zulässigerweise im eigenen Namen erhobene Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), mit der er eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 5.000,00 Euro festgesetzten Streitwertes auf "den kleinen Gesamtstatus gem. Ziffer 10.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit" begehrt, ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend nach § 52 Abs. 2 GKG auf den Auffangwert von 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).