OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.04.2020
21 E 632/19
Normen:
GKG § 52 Abs. 3 S. 1; RVG § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 11.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 10246/17

Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.04.2020 - Aktenzeichen 21 E 632/19

DRsp Nr. 2020/10791

Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren

Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist gemäß § 52 Abs. 3 S. 1 GKG die Höhe der Geldleistung maßgebend für die Festsetzung des Gegenstandswerts.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Gegenstandswert wird auf 1.138,48 Euro festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 3 S. 1; RVG § 2 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. Juli 2019, über die gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, hat Erfolg.

Sie ist nach § 33 RVG zulässig. Der Prozessbevollmächtigten der Kläger ist aufgrund von § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG aus eigenem Recht beschwerdeberechtigt. Der Wert des Beschwerdegegenstands, der sich nicht nach der Differenz der Gegenstandswerte, sondern nach der Differenz der sich hieraus ergebenden Rechtsanwaltsgebühren richtet,

vgl. zum Gegenstandswert: Bayerischer VGH, Beschluss vom 16. Juli 2019 - 23 C 19.289 -, juris.

liegt auch über 200,- Euro (§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG).