OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.01.2018
12 E 748/17
Normen:
RVG § 2 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; BGB § 528 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 21 K 4782/17

Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren (hier: Überleitung des Schenkungsrückforderungsanspruchs bzgl. Miteigentumsanteils an einem Hausgrundstück)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.01.2018 - Aktenzeichen 12 E 748/17

DRsp Nr. 2018/15525

Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren (hier: Überleitung des Schenkungsrückforderungsanspruchs bzgl. Miteigentumsanteils an einem Hausgrundstück)

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Gegenstandswert wird auf 14.488,98 Euro festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; BGB § 528 Abs. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren richtet sich hier grundsätzlich nach § 2 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Satz 1, § 33 Abs. 1 Alt. 2 RVG i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist der Gegenstandswert nach der sich aus dem Antrag der Klägerin aus dem Klageverfahren ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Gegenstandswert von 5.000,00 Euro anzunehmen.

Vorliegend bietet der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte zur Bestimmung des Gegenstandswerts. Gleichwohl ist als Gegenstandswert nicht der Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen, da die Klägerin im Beschwerdeverfahren lediglich eine Reduzierung auf 14.488,98 Euro beantragt hat.