VGH Bayern - Beschluss vom 11.12.2018
5 C 18.1236
Normen:
RVG § 16 Nr. 2; RVG § 18 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 09.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen AN 14 E 18.00487

Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren

VGH Bayern, Beschluss vom 11.12.2018 - Aktenzeichen 5 C 18.1236

DRsp Nr. 2019/4535

Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren

Tenor

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren wird auf 642,38 Euro festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 16 Nr. 2; RVG § 18 Nr. 3;

Gründe

I.

Im Beschwerdeverfahren gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe hat der Senat mit Beschluss vom 21. August 2018 dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt und den entgegenstehenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach aufgehoben. Eine Streitwertfestsetzung ist dabei im Hinblick auf die nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfallende Festgebühr von 60,- Euro unterblieben.

Der Bevollmächtigte des Antragsgegners beantragt nunmehr,

den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren festzusetzen.

II.