KG - Beschluss vom 09.11.2018
Verg 5/18
Normen:
GKG § 45 Abs. 1 S. 3;

Festsetzung des Gegenstandswerts eines Vergleichs im Vergabenachprüfungsverfahren

KG, Beschluss vom 09.11.2018 - Aktenzeichen Verg 5/18

DRsp Nr. 2019/69

Festsetzung des Gegenstandswerts eines Vergleichs im Vergabenachprüfungsverfahren

Zur Festsetzung des Vergleichswertes im Vergabenachprüfungsverfahren.

Der Gegenstandswert eines Vergleichs im Vergabenachprüfungsverfahren entspricht grundsätzlich dem Verfahrenswert, sofern das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an einem Mehrwert identisch mit dem im Vergabenachprüfungsverfahren verfolgten wirtschaftlichen Interesse ist.

Der Wert des Vergleichs, dessen Zustandekommen der Senat mit Beschluss vom 9. Oktober 2018 festgestellt hat, übersteigt den in Ziffer 3 des Entscheidungsausspruches dieses Beschlusses festgesetzten Verfahrenswert nicht.

Normenkette:

GKG § 45 Abs. 1 S. 3;

Gründe:

I.

Die Vergleichwertfestsetzung ergeht analog § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG.