Der Wert des Vergleichs, dessen Zustandekommen der Senat mit Beschluss vom 9. Oktober 2018 festgestellt hat, übersteigt den in Ziffer 3 des Entscheidungsausspruches dieses Beschlusses festgesetzten Verfahrenswert nicht.
I.
Die Vergleichwertfestsetzung ergeht analog §
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