VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 29.03.2023
12 S 2479/22
Normen:
GKG § 52 Abs. 2; RVG § 33 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 03.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1366/22

Festsetzung des Gegenstandswerts i.R.d. Zurverfügungstellung eines Betreuungsplatzes in einer Tageseinrichtung und Kindertagespflege

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.2023 - Aktenzeichen 12 S 2479/22

DRsp Nr. 2023/5134

Festsetzung des Gegenstandswerts i.R.d. Zurverfügungstellung eines Betreuungsplatzes in einer Tageseinrichtung und Kindertagespflege

Bei Streitigkeiten in der Hauptsache, in denen es um die Zurverfügungstellung eines Betreuungsplatzes in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege geht, ist als Gegenstandswert der Auffangwert (§ 52 Abs. 2 GKG) zugrunde zu legen. Dieser Wert ist in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in denen der vorläufige Nachweis eines Betreuungsplatzes begehrt wird, zu halbieren.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 3. November 2022 - 2 K 1366/22 - geändert.

Der Gegenstandswert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 2; RVG § 33 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Über die Beschwerde entscheidet, weil der angefochtene Gegenstandswertbeschluss durch die Berichterstatterin erlassen wurde, nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 2 RVG die Berichterstatterin als Einzelrichterin.