OLG Stuttgart - Beschluss vom 16.05.2023
10 W 19/23
Normen:
GKG § 68 Abs. 1 S. 1 und S. 3; GKG § 63 Abs. 3 S. 2; RVG § 33; GKG-KV Nr. 1210; GKG-KV Nr. 1211; GKG § 48 Abs. 1; ZPO § 5;
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 17.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 210/20

Festsetzung des Streitwertes bei KlageänderungStreitwertfestsetzung im Gerichtsverfahren bei Geltendmachung einzelner Streitgegenstände nacheinanderDifferenzierung zwischen Gebührenstreitwert und Zuständigkeitsstreitwert im Gerichtsverfahren

OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.05.2023 - Aktenzeichen 10 W 19/23

DRsp Nr. 2023/7573

Festsetzung des Streitwertes bei Klageänderung Streitwertfestsetzung im Gerichtsverfahren bei Geltendmachung einzelner Streitgegenstände nacheinander Differenzierung zwischen Gebührenstreitwert und Zuständigkeitsstreitwert im Gerichtsverfahren

1. Im Rahmen der Streitwertfestsetzung für die Gerichtsgebühren nach § 63 Abs. 1 GKG besteht für eine gestaffelte Streitwertfestsetzung nach Verfahrensabschnitten oder Zeiträumen kein Raum.2. Im Falle einer Klageänderung sind nach § 39 Abs. 1 GKG die Werte wirtschaftlich nicht identischer Streitgegenstände zur Bestimmung des Gebührenstreitwerts auch dann zusammenzurechnen, wenn sie lediglich nacheinander und nicht gleichzeitig nebeneinander geltend gemacht werden; dem Gebührenstreitwert nach § 39 Abs. 1 GKG kommt eine andere Funktion als dem Zuständigkeitsstreitwert nach § 5 ZPO zu, der deshalb auch nicht zur Auslegung des § 39 Abs. 1 GKG herangezogen werden kann.

Tenor

1.

Die Streitwertfestsetzung im Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 17.6.2022, Az. 11 O 210/20 wird dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für die 1. Instanz auf 417.214,06 € festgesetzt wird.

2.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1 S. 1 und S. 3; GKG § 63 Abs. 3 S. 2; RVG § 33; GKG-KV Nr. 1210; GKG-KV Nr. 1211; GKG § 48 Abs. 1; ZPO § 5;

Gründe

I.