VGH Bayern - Beschluss vom 29.09.2020
9 C 20.1865
Normen:
RVG § 32 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 26799
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 12.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen AN 17 K 19.943 u.a.

Festsetzung des Streitwerts bei Nachbarklagen

VGH Bayern, Beschluss vom 29.09.2020 - Aktenzeichen 9 C 20.1865

DRsp Nr. 2020/15615

Festsetzung des Streitwerts bei Nachbarklagen

Tenor

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12. Mai 2020 wird der Streitwert im Verfahren AN 17. K 19.00943 bis zur Verbindung mit dem Verfahren AN 17 K 20.00022 auf 7.500,-- Euro und ab Verbindung der beiden Verfahren auf insgesamt 7.500,-- Euro festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die von den Bevollmächtigten der Beigeladenen in eigenem Namen eingelegte Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 68 Abs. 1 GKG), mit der sie eine Heraufsetzung des Streitwerts für die Klage gegen den dem Beigeladenen vom Landratsamt Ansbach mit Genehmigung vom 4. April 2019 erteilten Bauvorbescheid für die Errichtung eines Einfamilienhauses begehren, ist zulässig und begründet.