OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.10.2018
1 E 695/18
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2;
Fundstellen:
ZBR 2019, 322
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 716/18

Festsetzung des Streitwerts bzgl. eines Streits um Leistungen für künftige Behandlungszeiträume in einem beihilferechtlichen Verfahren

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.10.2018 - Aktenzeichen 1 E 695/18

DRsp Nr. 2018/16516

Festsetzung des Streitwerts bzgl. eines Streits um Leistungen für künftige Behandlungszeiträume in einem beihilferechtlichen Verfahren

Wird in einem beihilferechtlichen Verfahren um Leistungen für künftige Behandlungszeiträume gestritten, ist der Streitwert nach § 52 Abs. 1 (und nicht Abs. 2) GKG festzusetzen, wenn sich namentlich bei schon länger behandelten Erkrankungen genügende Anhaltspunkte für die Höhe der voraussichtlich entstehenden Aufwendungen aus Abrechnungen zu früheren Behandlungszeiträumen ergeben.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf die Wertstufe bis 4.000 Euro festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2;

Gründe

Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch den Senat als Spruchkörper, weil das Verwaltungsgericht über den Streitwert ebenfalls durch den gesamten Spruchkörper und nicht durch einen Einzelrichter entschieden hat (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).