BGH - Beschluss vom 06.12.2018
IX ZR 76/16
Normen:
GKG § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 21.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 12410/13
OLG München, vom 22.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 1393/15

Festsetzung des Streitwerts des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde durch Abänderung

BGH, Beschluss vom 06.12.2018 - Aktenzeichen IX ZR 76/16

DRsp Nr. 2018/18658

Festsetzung des Streitwerts des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde durch Abänderung

Tenor

In Abänderung des Beschlusses des Senats vom 20. September 2018 wird der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde auf 584.837,16 € festgesetzt (Kläger zu 1: 445.364,21 €; Kläger zu 2: 40.000,30 €; Kläger zu 3: 99.472,65 €).

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 1;

Gründe

Die Abänderung beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG. Im Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde bestimmt sich der Streitwert gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 GKG nach den Anträgen des Beschwerdeführers. Die Kläger und Beschwerdeführer haben in erster Linie die Aufhebung des Berufungsurteils und die Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung beantragt, soweit das Berufungsgericht zu ihrem Nachteil entschieden hat.