In Abänderung des Beschlusses des Senats vom 20. September 2018 wird der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde auf 584.837,16 € festgesetzt (Kläger zu 1: 445.364,21 €; Kläger zu 2: 40.000,30 €; Kläger zu 3: 99.472,65 €).
Die Abänderung beruht auf §
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