OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.05.2018
18 E 383/18
Normen:
AufenthG § 12a Abs. 1; AufenthG § 12a Abs. 4; AufenthG § 12a Abs. 5; GKG § 39 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2197/18

Festsetzung des Streitwerts durch Zusammenrechnung der Werte bei Vorliegen von mehreren wirtschaftlich nicht identischen Streitgegenständen i.R.e. Klage auf Änderung der Wohnsitzzuweisung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.05.2018 - Aktenzeichen 18 E 383/18

DRsp Nr. 2018/6646

Festsetzung des Streitwerts durch Zusammenrechnung der Werte bei Vorliegen von mehreren wirtschaftlich nicht identischen Streitgegenständen i.R.e. Klage auf Änderung der Wohnsitzzuweisung

Begehren mehrere Familienmitglieder gemäß § 12a Abs. 5 AufenthG die Änderung der ihnen gegenüber gemäß § 12a Abs. 1 - 4 geltende Wohnsitzzuweisung, so handelt es sich um mehrere wirtschaftlich nicht identische Streitgegenstände, deren Werte gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen sind.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

AufenthG § 12a Abs. 1; AufenthG § 12a Abs. 4; AufenthG § 12a Abs. 5; GKG § 39 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1;

Gründe

Über die Beschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - der Berichterstatter als Einzelrichter. Zwar hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein Einzelrichter gemäß § 6 VwGO entschieden, sondern die Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 Nrn. 3 und 4, Abs. 3 VwGO. Es entspricht jedoch dem Sinn des Gesetzes, dass auch in einer solchen Konstellation ein Einzelrichter über die Beschwerde entscheidet.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2009 - 18 E 480/09 -, juris Rn. 1 ff. m.w.N.