OVG Niedersachsen - Beschluss vom 17.01.2023
5 OA 136/22
Normen:
BDG § 6 S. 1-2; GKG § 52 Abs. 2;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2023, 383
Vorinstanzen:
VG Braunschweig, vom 19.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 324/19

Festsetzung des Streitwerts für beamtenrechtliche schriftliche Missbilligungen gegen Bundesbeamte

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17.01.2023 - Aktenzeichen 5 OA 136/22

DRsp Nr. 2023/1710

Festsetzung des Streitwerts für beamtenrechtliche schriftliche Missbilligungen gegen Bundesbeamte

Bei außerhalb eines Disziplinarverfahrens nach allgemeinen beamtenrechtlichen Regelungen ergehenden schriftlichen Missbilligungen gegen Bundesbeamte ist - unabhängig davon, ob mit der Missbilligung ein Dienstvergehen zur Last gelegt wird oder nicht - ein Streitwert von 300 EUR anzusetzen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 7. Kammer - vom 19. Dezember 2022 geändert.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 300,00 EUR festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

BDG § 6 S. 1-2; GKG § 52 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat Erfolg.

1. Die Streitwertbeschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie innerhalb der Frist des §§ 68 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 3 Satz 2 Gerichtskostengesetz - GKG - eingelegt worden.

Die für die Zulässigkeit der Streitwertbeschwerde erforderliche Beschwer der Rechtsmittelführerin liegt ebenfalls vor. Der Senat versteht die der Auslegung zugängliche Beschwerdeschrift vom 22. Dezember 2022, in der es heißt "legen wir gegen die Streitwertfestsetzung aus dem Beschluss vom 19.12.2022 Beschwerde ein" dahingehend, dass die Prozessbevollmächtigten die Beschwerde im Namen der Beklagten eingelegt haben.