OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.11.2018
19 E 764/18
Normen:
GKG § 52 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 10 L 855/18

Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Eilverfahren über die vorläufige Zulassung zur Abiturprüfung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.11.2018 - Aktenzeichen 19 E 764/18

DRsp Nr. 2019/3905

Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Eilverfahren über die vorläufige Zulassung zur Abiturprüfung

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das erstinstanzliche Eilverfahren, in dem um die vorläufige Zulassung der Antragstellerin zur Abiturprüfung gestritten wurde, zu Recht auf 2.500,00 Euro festgesetzt. In schul- und schulprüfungsrechtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die eine lediglich vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache zum Gegenstand haben (wie hier die Zulassung zur Abiturprüfung), legt auch der Senat in ständiger Praxis den hälftigen Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG und Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges 2013 (https://www.bverwg.de/user/data/media/streitwertkatalog.pdf) zugrunde.

OVG NRW, Beschlüsse vom 11. September 2017 - 19 E 797/16 -, juris, Rn. 3 f., vom 19. März 2014 - 19 B 148/14 -, juris, vom 4. November 2013 - 19 E 595/13 -, und vom 26. März 2013 - 19 E 1009/12 - NVwZ-RR 2013, 903, juris, Rn. 5 ff.

Der Kostenhinweis ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).

Vorinstanz: VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen