OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.03.2020
2 E 74/20
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 3393/17

Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren i.R.e. baurechtlichen Streitigkeit

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.03.2020 - Aktenzeichen 2 E 74/20

DRsp Nr. 2020/4229

Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren i.R.e. baurechtlichen Streitigkeit

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1. gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung hat Erfolg.

Die Beschwerde ist zulässig, nachdem im Urteil vom 21. November 2019 die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. für erstattungsfähig erklärt worden und auch im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 66, 68 GKG gegeben sind.

Mit der Beschwerde wenden sich die Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1. gegen die Höhe des vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. November 2019 für das Klageverfahren nach § 52 Abs. 1 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzten Streitwerts und beantragen,

den Streitwert anderweitig auf 10.000,00 Euro, hilfsweise auf 7.500,00 Euro festzusetzen.

Die Beschwerde ist im geltend gemachten Umfang begründet.