Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die zulässige Beschwerde der Klägerin, über die der Berichterstatter des Senats gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit §
Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das gerichtliche Verfahren, das die Erteilung einer (unbefristeten) Übersetzermächtigung zum Gegenstand hat, gemäß §
Gemäß §
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