Gründe
I.
Der Bevollmächtigte des Klägers wendet sich mit seiner Beschwerde aus eigenem Recht (§ 68 GKG i.V.m. § 32 Abs. 2 RVG) dagegen, dass das Verwaltungsgericht den Streitwert für das Klageverfahren gegen die mit Bescheid vom 31. August 2016 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 9. Februar 2017 verfügten Anordnungen zur Hundehaltung nach Einstellung des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO auf 5.000 Euro festgesetzt hat. Seiner Ansicht nach wäre ein Vergleichsmehrwert in Höhe von 500 Euro festzusetzen gewesen, weil in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zugleich eine Einigung über die Nichtbeitreibung eines bereits fälligen Zwangsgeldes in Höhe von 500 Euro erreicht worden sei.
II.
Die Beschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Hs. 2 GKG der Senat entscheidet, weil der Streitwertbeschluss in der mündlichen Verhandlung vom 28. September 2017 durch die Kammer gefasst worden ist, ist gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 572 Abs. 2 zu verwerfen, weil auch bei Berücksichtigung eines Vergleichsmehrwerts von 500 Euro für das fällig gestellte Zwangsgeld der Beschwerdewert von 200 Euro nicht erreicht wird.