Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Festsetzung des Streitwerts durch Beschluss vom 31.10.2018 wird zurückgewiesen.
Die Gegenvorstellung ist jedenfalls unbegründet. Aufgrund der von den Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgebrachten Argumente besteht kein Anlass, die Streitwerte für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren höher festzusetzen.
Den Streitwert für die Anfechtung eines Feuerstättenbescheids setzt der Senat in Anwendung des § 14b SchfHWG auf 500,00 EUR fest. Hinzuzuaddieren ist der Streitwert für den Antrag auf Aufhebung der Kostenrechnung, der gemäß §
Aus §
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|