OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.12.2018
4 A 495/16
Normen:
SchfHwG § 14b; GKG § 52 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1744/14

Festsetzung des Streitwerts für die Anfechtung eines Feuerstättenbescheids

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.12.2018 - Aktenzeichen 4 A 495/16

DRsp Nr. 2019/611

Festsetzung des Streitwerts für die Anfechtung eines Feuerstättenbescheids

Tenor

Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Festsetzung des Streitwerts durch Beschluss vom 31.10.2018 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SchfHwG § 14b; GKG § 52 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Die Gegenvorstellung ist jedenfalls unbegründet. Aufgrund der von den Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgebrachten Argumente besteht kein Anlass, die Streitwerte für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren höher festzusetzen.

Den Streitwert für die Anfechtung eines Feuerstättenbescheids setzt der Senat in Anwendung des § 14b SchfHWG auf 500,00 EUR fest. Hinzuzuaddieren ist der Streitwert für den Antrag auf Aufhebung der Kostenrechnung, der gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG mit 54,61 EUR zu bemessen ist.

Aus § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG ergibt sich nicht, dass der Streitwert für die Anfechtung eines Feuerstättenbescheids gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 EUR festzusetzen ist.