OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.02.2020
18 E 455/19
Normen:
GKG § 39 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 24 K 2817/19

Festsetzung des Streitwerts hinsichtlich Zusammenrechnung der Werte mehrerer Streitgegenstände

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.02.2020 - Aktenzeichen 18 E 455/19

DRsp Nr. 2022/6327

Festsetzung des Streitwerts hinsichtlich Zusammenrechnung der Werte mehrerer Streitgegenstände

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Streitwert wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 39 Abs. 1;

Gründe

Über die Beschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - die Berichterstatterin als Einzelrichter.