VGH Bayern - Beschluss vom 19.10.2018
7 C 18.2033
Normen:
GKG § 52 Abs. 2; GKG § 68 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 21.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen W 3 K 17.360

Festsetzung des Streitwerts im Rahmen der Rückerstattung von Rundfunkbeiträgen

VGH Bayern, Beschluss vom 19.10.2018 - Aktenzeichen 7 C 18.2033

DRsp Nr. 2018/17033

Festsetzung des Streitwerts im Rahmen der Rückerstattung von Rundfunkbeiträgen

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 2; GKG § 68 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Bevollmächtigte des Beklagten wendet sich gegen die Festsetzung des Streitwerts auf 448,76 Euro im Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 21. Juni 2018. In dem zugrundeliegenden Verfahren, das nach Rücknahme der Klage nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt worden ist, begehrte der nicht anwaltlich vertretene Kläger vom Beklagten unter Beifügung einer entsprechenden Berechnung, zu Unrecht bezahlte Rundfunkbeiträge in Höhe von 260,09 Euro (bzw. 297,33 Euro) zurückzuerstatten, die fehlerhaften Bescheide "rückgängig zu machen" sowie den "Konto- und Pfändungsbeschluss" bei der Sparkasse sofort aufzuheben.

Mit der Beschwerde beantragt der Bevollmächtigte des Beklagten unter Hinweis auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Juni 2018 - 7 C 18.898 - (juris), den Streitwert auf 5.448,76 Euro festzusetzen.

Der Kläger verwahrt sich gegen das Begehren.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Über die Beschwerde entscheidet die Berichterstatterin gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG als Einzelrichterin.