LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.01.2019
L 11 KR 147/17 B
Normen:
SGG § 183 S. 1; SGG § 197a Abs. 1; GKG § 39; GKG § 45 Abs. 1 S. 1; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 52 Abs. 3; GKG § 63;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 08.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 118/12

Festsetzung des Streitwerts im sozialgerichtlichen VerfahrenAufeinandertreffen von Klage und Widerklage

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.01.2019 - Aktenzeichen L 11 KR 147/17 B

DRsp Nr. 2019/3705

Festsetzung des Streitwerts im sozialgerichtlichen Verfahren Aufeinandertreffen von Klage und Widerklage

Der Streitgegenstand bestimmt sich nicht allein aus der Höhe einer Forderung und einer Gegenforderung, sondern auch aus dem materiellen Rechtsgrund. Streitgegenstände sind nur dann identisch, wenn das Gericht nicht beiden Klageansprüchen gleichzeitig stattgeben könnte.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 08.02.2017 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Streitwert für das Klageverfahren hinsichtlich der Zeiten vom 29.02.2012 bis zum 20.06.2012 sowie vom 23.08.2012 bis zum 10.11.2016 auf 3.586,61 EUR und im Übrigen hinsichtlich der Zeit vom 21.06.2012 bis zum 22.08.2012 auf 7.173,22 EUR festgesetzt wird. Kosten sind nicht zu erstatten. Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei.

Normenkette:

SGG § 183 S. 1; SGG § 197a Abs. 1; GKG § 39; GKG § 45 Abs. 1 S. 1; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 52 Abs. 3; GKG § 63;

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts (SG) Duisburg, mit welchem dieses den Streitwert für das Verfahren der Klage und der Widerklage auf 3.586,61 EUR festgesetzt hat.