LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.01.2020
L 5 KR 175/19 B
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3 S. 1; GKG § 68 Abs. 1; SGG § 56; SGG § 197a Abs. 1 S. 1; SGG § 202 S. 1; ZPO § 145 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2020, 306
Vorinstanzen:
SG Trier, vom 26.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 280/18

Festsetzung des Streitwerts im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine Trennung der in einer Klage verfolgten Ansprüche durch den Geschäftsverteilungsplan des Präsidiums des Sozialgerichts

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.01.2020 - Aktenzeichen L 5 KR 175/19 B

DRsp Nr. 2020/2177

Festsetzung des Streitwerts im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Trennung der in einer Klage verfolgten Ansprüche durch den Geschäftsverteilungsplan des Präsidiums des Sozialgerichts

Ein durch das Präsidium des Sozialgerichts beschlossener Geschäftsverteilungsplan des richterlichen Dienstes stellt mangels Unzuständigkeit des Präsidiums keine geeignete Grundlage für eine Trennung der in einer Klage verfolgten Ansprüche dar mit der Folge, dass für die getrennt erfassten Verfahren keine gesonderten Streitwerte festzusetzen sind.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Trier vom 26.07.2019 hinsichtlich der Streitwertfestsetzung aufgehoben.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3 S. 1; GKG § 68 Abs. 1; SGG § 56; SGG § 197a Abs. 1 S. 1; SGG § 202 S. 1; ZPO § 145 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Streitwertfestsetzung durch das Sozialgericht (SG).