VGH Bayern - Beschluss vom 10.09.2018
3 C 18.877
Normen:
GKG § 52 Abs. 2; GKG § 52 Abs. 6; GG Art. 33 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 29.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen RN 1 E 17.1672

Festsetzung des Streitwerts i.R.d. Auswahlentscheidung über die Dienstpostenbesetzung eines Beamten

VGH Bayern, Beschluss vom 10.09.2018 - Aktenzeichen 3 C 18.877

DRsp Nr. 2018/14975

Festsetzung des Streitwerts i.R.d. Auswahlentscheidung über die Dienstpostenbesetzung eines Beamten

Tenor

Unter Abänderung von Ziffer III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 29. März 2018 wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 15.532,38 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 2; GKG § 52 Abs. 6; GG Art. 33 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, die von diesem auch im eigenen Namen eingelegt werden kann (vgl. § 32 Abs. 2 RVG), gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ist zulässig und begründet.