FG Düsseldorf - Beschluss vom 21.02.2019
4 K 108/18 F
Normen:
GKG § 63 Abs. 2 S. 2; BewG § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3;

Festsetzung des Streitwerts i.R.d. Feststellung von Grundbesitzwerten

FG Düsseldorf, Beschluss vom 21.02.2019 - Aktenzeichen 4 K 108/18 F

DRsp Nr. 2019/5239

Festsetzung des Streitwerts i.R.d. Feststellung von Grundbesitzwerten

Tenor

Der Streitwert wird auf 1.865.993,50 Euro festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 2 S. 2; BewG § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3;

Gründe

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Vertreterin der Staatskasse hat die Festsetzung beantragt.

In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). In Klageverfahren, welche die gesonderte Feststellung von Grundbesitzwerten betreffen (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes - BewG -), ist der Streitwert pauschal bei festgestellten Grundbesitzwerten bis einschließlich 512.000 € mit 10 % der streitig gewesenen Wertdifferenz, bei festgestellten Grundstückswerten bis einschließlich 12.783.000 € mit 20 % der Wertdifferenz und bei darüber hinausgehenden festgestellten Grundbesitzwerten mit 25 % dieser Differenz anzusetzen (BFH, Beschluss vom 11. Januar 2006 II E 3/05, BFHE 211, 422). Auf die konkreten steuerlichen Auswirkungen kommt es bei dieser Pauschalierung selbst dann nicht an, wenn sie feststehen (BFH, Beschlüsse vom 22. August 2007 II E 9/07, juris, sowie vom 9. April 2009 II E 2/09, juris).