OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.11.2021
1 E 913/21
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 10 L 1796/21

Festsetzung des Streitwerts i.R.d. Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes zur Fortsetzung eines abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.11.2021 - Aktenzeichen 1 E 913/21

DRsp Nr. 2021/18202

Festsetzung des Streitwerts i.R.d. Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes zur Fortsetzung eines abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens

Das Eilbegehren, mit dem die Fortsetzung eines abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens erreicht werden soll, ist grundsätzlich nur mit dem - allerdings vollen - Auffangwert zu bewerten. Das gilt auch dann, wenn der Antragsteller mit oder neben dem Antrag auf Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens auch einen Antrag formuliert hat, der sich auf die ggf. noch zu treffende Besetzungsentscheidung bezieht, weil er offensichtlich kein (vernünftiges) Interesse daran hat, einen auf der Hand liegend erfolglosen Antrag zu stellen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 2 S. 1;

Gründe