OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.10.2021
10 E 445/21
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 389/21

Festsetzung des Streitwerts i.R.e. Klage auf Aufhebung der Baugenehmigung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.10.2021 - Aktenzeichen 10 E 445/21

DRsp Nr. 2021/17010

Festsetzung des Streitwerts i.R.e. Klage auf Aufhebung der Baugenehmigung

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er begehrt, den von dem Verwaltungsgericht auf 5.000 Euro festgesetzten Streitwert auf 7.500 Euro heraufzusetzen, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG auf 5.000 Euro festgesetzt, ohne dass dies zu beanstanden wäre.