VGH Bayern - Beschluss vom 30.04.2020
22 C 20.376
Normen:
GKG § 52 Abs. 2; GKG § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 06.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen Au 6 K 19.1128

Festsetzung des Streitwerts i.R.e. Nachbarklage gegen die erteilte Genehmigung zum Neubau und Betrieb der Nebelhornbahn

VGH Bayern, Beschluss vom 30.04.2020 - Aktenzeichen 22 C 20.376

DRsp Nr. 2020/8202

Festsetzung des Streitwerts i.R.e. Nachbarklage gegen die erteilte Genehmigung zum Neubau und Betrieb der Nebelhornbahn

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6. November 2019 wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 2; GKG § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

In dem der vorliegenden Streitwertbeschwerde zugrunde liegenden Klageverfahren wandte sich der Kläger gegen eine der Beigeladenen mit Bescheid des Beklagten vom 19. Juni 2019 erteilte Genehmigung zum Bau und Betrieb einer Seilbahn (Neubau der Nebelhornbahn). Die Klage wurde u.a. damit begründet, dass durch den Betrieb der Seilbahn für den Kläger, dessen Eigentumswohnung sich unterhalb der Trasse der Bahn befindet, unzumutbare Beeinträchtigungen durch Schattenwurf sowie dadurch entstünden, dass aus den Seilbahnkabinen der Wohnbereich des Klägers eingesehen werden könne. Das Verwaltungsgericht Augsburg wies die Klage mit Urteil vom 6. November 2019, berichtigt durch Beschlüsse vom 7. November 2019 und 30. Januar 2020, ab und erlegte dem Kläger die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auf. Mit Beschluss ebenfalls vom 6. November 2019 setzte das Verwaltungsgericht den Streitwert unter Bezugnahme auf § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG auf 5.000 € fest.