OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.09.2020
1 E 727/20
Normen:
GKG § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 und S. 2-4;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 15340/17

Festsetzung des Streitwerts i.R.e. Schadensersatzbegehrens wegen Verleihung eines anderen Amtes

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.09.2020 - Aktenzeichen 1 E 727/20

DRsp Nr. 2020/14692

Festsetzung des Streitwerts i.R.e. Schadensersatzbegehrens wegen Verleihung eines anderen Amtes

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Streitwert für das Klageverfahren erster Instanz wird auf 19.955,96 Euro festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 und S. 2-4;

Gründe

Über die Streitwertbeschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Berichterstatter als der nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständige Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde.