Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil auch die angefochtene Streitwertfestsetzung eine Einzelrichterentscheidung ist (§§
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Bedeutung der Umbettung für den Kläger bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 15.2 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 7) mit dem Auffangwert nach §
OVG NRW, Beschluss vom 5. Dezember 2017 -
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