OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.11.2018
19 E 773/18
Normen:
GKG § 52 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1569/16

Festsetzung des Streitwerts i.R.e. Umbettung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.11.2018 - Aktenzeichen 19 E 773/18

DRsp Nr. 2022/13264

Festsetzung des Streitwerts i.R.e. Umbettung

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 2;

Gründe

Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil auch die angefochtene Streitwertfestsetzung eine Einzelrichterentscheidung ist (§§ 66 Abs. 6 Satz 1, 68 Abs. 1 Satz 5 des Gerichtskostengesetzes (GKG)). Eine Übertragung des Beschwerdeverfahrens an den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG kommt nicht in Betracht, da es weder besondere Schwierigkeiten aufweist noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Bedeutung der Umbettung für den Kläger bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 15.2 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 7) mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG.

OVG NRW, Beschluss vom 5. Dezember 2017 - 19 A 2275/16 -, juris, Rn. 22 f., m. w. Nachw.; gleichermaßen: BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2014 - 1 B 20.14 -, juris, Rn. 8.