FG Münster - Beschluss vom 15.01.2020
13 K 2556/15 K,G
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 2 S. 2;

Festsetzung des Streiwerts im finanzgerichtlichen Verfahren i.R.d. Anfechtung des Körperschaftsteuerbescheides und Gewerbesteuermessbescheides

FG Münster, Beschluss vom 15.01.2020 - Aktenzeichen 13 K 2556/15 K,G

DRsp Nr. 2020/4670

Festsetzung des Streiwerts im finanzgerichtlichen Verfahren i.R.d. Anfechtung des Körperschaftsteuerbescheides und Gewerbesteuermessbescheides

Tenor

Der Streitwert wird auf 11.265 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Zu entscheiden ist über die Höhe des Streitwertes.

Gegenstand des vorliegenden Klageverfahren waren, nachdem die Klägerin ihre ursprünglich auch gegen die Bescheide über Körperschaftsteuer für 2010 und 2012, über den Gewerbesteuermessbetrag für 2010 und 2012, über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2011 und über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) auf den 31.12.2010 bis 2012 erhobene Klage zurückgenommen hatte, nur noch die Bescheide über Körperschaftsteuer für 2011 und über den Gewerbesteuermessbetrag für 2011. Das Verfahren wegen der übrigen Bescheide ist insoweit nach der Klagerücknahme abgetrennt und mit Beschluss vom 07.04.2017 eingestellt worden (Aktenzeichen 13 K 1069/17 K,G,F); die Kosten für dieses Verfahren wurden auf der Grundlage von § 52 Abs. 2 GKG unter Zugrundelegung eines Streitwerts von 5.000 € festgesetzt.